Geckow Events & Multimedia e.U.
ATU69960839 | FN435589y
Inhaber: Florian Oberpeilsteiner
Ausstellungsstraße 6 | 2020 Hollabrunn
Kontaktdaten:
office[at]geckow.at | +43 676 37 00 891 | www.geckow.at
Für Konzeption, Idee und Produktion verantwortlich: Florian Oberpeilsteiner
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Geckow Events & Multimedia e.U.
Inhaltsverzeichnis:
- Anwendungsbereich
- Leistungen
- Konzept & Ideenschutz
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden
- Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- Termine
- vorzeitige Vertragsauflösung
- Honorar
- Zahlung / Eigentumsvorbehalt
- Verleih von Geräten / Equipment
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für jegliche Art von Geschäftsvorgang, Leistung oder Lieferung der Geckow Events & Multimedia e.U. (nachfolgend kurz GEM genannt) Diese gelten daher für alle Rechtsbeziehungen zwischen GEM und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von GEM schriftlich bestätigt wurden
1.3 GEM behält sich Irrtümer, Tippfehler und Preisänderungen sowohl auf der Website www.geckow.at (incl. aller Unterseiten) als auch auf versandten schriftlichen Dokumenten vor.
1.4 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht GEM ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden GEM bedarf es nicht.
1.5 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich
2. Leistungen
Die von GEM erbrachten Leistungen umfassen die Planung, Installation sowie Inbetriebnahme interaktiver Multimedia Installationen. Der entsprechende Leistungsumfang wird in einem gemeinsamen Vorgespräch mit dem Kunden definiert und in einem Lastenheft protokolliert.
3. Konzept & Ideenschutz
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch GEM treten der potentielle Kunde und GEM in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass GEM bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung seitens GEM ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Schlagwörter, Textierung, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von GEM im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines spätere abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von GEM Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies GEM binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass GEM dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass GEM dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei GEM ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der in einem ausführlichen Vorgespräch gemeinsam mit dem Kunden erarbeiteten Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch GEM, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GEM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für GEM.
4.2 Alle Leistungen von GEM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird GEM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von GEM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. GEM haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird GEM wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde GEM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, GEM bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt GEM hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung
4.5 Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter des Events (in diesem Fall Kunde von GEM) für die Zahlung der Abgaben aller Art (incl. AKM Gebühr) sowie Einreichung aller Bewilligungen Sorge zu tragen.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 GEM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. GEM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit GEM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von GEM.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung seitens GEM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl der Kunde als auch GEM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich GEM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Vertragsauflösung
7.1 GEM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verzögert wird.
- Der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung incl. Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
- Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von GEM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von GEM eine taugliche Sicherheit leistet.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn GEM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7.3 Bei Veranstaltungen gilt: Im Falle einer vorzeitigen Beendigung aufgrund der Wetterbedingungen oder anderer höherer Gewalt, muss trotzdem der volle vereinbarte Preis vom Kunden bezahlt werden. Ausgenommen davon sind Aufträge auf Stundenbasis, hier sind nur die bis zum Abbruch der Veranstaltung geleisteten Stundensätze zu bezahlen.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von GEM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. GEM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 1.500,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist GEM berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Regelung:
40% Anzahlung bei Vertragsabschluss
60% Restzahlung bei Abgabe des fertigen Projektes
Die für den jeweiligen Auftrag gültigen Regelungen bezüglich Zahlung werden im Zuge der Vorbesprechung festgelegt und in einem Angebot schriftlich festgehalten. Der Kunde kann diesen Zahlungsbedingungen innerhalb von 7 Werktagen schriftlich widersprechen, andernfalls gelten diese als akzeptiert.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat GEM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen von GEM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle GEM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von GEM – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung – einseitig ändert oder abbricht, hat er GEM die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens GEM begründet ist, hat der Kunde GEM darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist GEM bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an GEM zurückzustellen.
9. Zahlungs / Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von GEM gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von GEM.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, GEM die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann GEM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist GEM nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich GEM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von GEM aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von GEM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Verleih von Geräten
10.1 Der Kunde erwirbt keinerlei Eigentumsrecht an den verliehenen Geräten.
10.2 Es muss gewährleistet werden, dass gemietetes Material von fachkundigem Personal in Betrieb genommen wird – falls nicht vorhanden, kann nach vorheriger Absprache ein Techniker von GEM gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
10.3 Verliehene Geräte sind nicht versichert! Daher wird eine Versicherung für die Dauer der Veranstaltung (incl. Auf und Abbau) empfohlen. Für Schäden und Verunreinigungen haftet der Kunde zu 100% selbst. GEM behält sich vor, die durch Schaden entstandenen Reparaturkosten vollständig in Rechnung zu stellen.
10.4 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Kunde für geeigneten Schutz der Geräte sorgen. Für die für den Betrieb notwendige Stromversorgung hat ebenfalls der Kunde Sorge zu tragen.
10.5 Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Vertreter und endet mit Rückgabe an GEM.
10.6 Sofern nicht anders vereinbart beträgt die Rückgabefrist den Folgetag nach Veranstaltungsende. Lagerort ist 2020 Hollabrunn.
10.7 Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden, behält sich GEM vor, jeden weiteren Tag vollständig zu verrechnen.
10.8 Der volle Mietpreis wird auch dann fällig, wenn das Gerät nur als Backup diente und nicht im Einsatz war.
11. Datenschutz
Seit 25.05.2018 gilt in Europa die neue DSGVO. Alle Regelungen betreffend der neuen Datenschutzverordnung entnehmen Sie bitte folgender Seite auf unsere Homepage: https://www.geckow.at/dsgvo
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht.
12.2 Zahlungsort ist A-2020 Hollabrunn, Gerichtsstand ist Korneuburg. GEM ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Geckow Events & Multimedia e.U.
ATU69960839 | FN435589y
Inhaber: Florian Oberpeilsteiner
Ausstellungsstraße 6 | 2020 Hollabrunn
Kontaktdaten:
office[at]geckow.at | +43 676 37 00 891 | www.geckow.at
Für Konzeption, Idee und Produktion verantwortlich: Florian Oberpeilsteiner